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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4312-0

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 228 Führung der Versicherungsunterlagen

Ruth Taudes

1

Die Speicherung von Versicherungsdaten für Zwecke der PV betrifft die Vorgangsweise (der Vorgänger der SVA [nunmehr SVS], zB der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen) vor Einrichtung der Datenspeicherung beim DV (§ 30c Abs 1 Z 1 und 2 lit a ASVG). Sie ist Grundlage für Auskünfte aus Aufzeichnungen aus der Zeit vor 1972, wie sie in Einzelfällen noch vorkommen können, wenn entsprechende Daten nicht beim DV verzeichnet sein sollten. Der DV hatte dazu die Richtlinien RPD und REV erlassen (außer Kraft avsv 193/2005).

2

Die Aufbewahrungsvorschriften ergeben sich aus § 58 RechnVorschrSV (bis zum 80. Lebensjahr, längstens jedoch zwanzig Jahre über den Tod hinaus). Danach können Unterlagen archiviert werden (Art 17 Abs 3 lit d DSGVO).

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