GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 10 Familienversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Personenkreis | ||
A. | Abschlussberechtigter Personenkreis | ||
B. | Begünstigter Personenkreis | ||
II. | Voraussetzungen (Abs 2) | ||
A. | Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland | ||
B. | Fehlen einer eigenen Krankenversicherung bzw Krankenfürsorge | ||
III. | Beginn (Abs 3) | ||
IV. | Ende (Abs 3) | ||
V. | Sonstiges | ||
VI. | Verweise |
I. Personenkreis
A. Abschlussberechtigter Personenkreis
1
Die SVS hat von der im Abs 1 GSVG eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 7 der SVS-Satzung 2020, verlautbart unter der Nummer 47/2020, bestimmt:
Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach § 10 Abs 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:
den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach § 83 Abs 6 GSVG nicht als Angehörige gelten;
Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die nach § 83 Abs 2 GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;
mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den ...