GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 182b Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach § 104a
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Eingefügt durch SVÄG 2012, BGBl I 2012/123. § 319b ASVG, auf den sich diese Bestimmung zentral bezieht, wurde allerdings durch BGBl I 2017/151 mit Ablauf des aufgehoben. Er regelte den Ersatzanspruch der SVA gegenüber der AUVA iZm der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit.
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Inhaltlich ist anzumerken, dass ein eigener Rechenkreis keine gesonderte Vermögensmasse betrifft, er muss keine von der sonstigen Verwaltung getrennte Buchhaltung umfassen, sondern nur gewährleisten, dass die betroffenen Beträge klar nachvollziehbar bleiben (keine Saldierung mit anderen Aufwandspositionen, vgl ähnlich § 23 Abs 2 BPGG, § 4 Abs 6 Schlussteil SV-EG).
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Zur Unterstützungspflicht allg § 183. § 182b stellt klar, dass darunter ivZ auch allg definierte Kontrollen fallen können (vgl § 183 Rz 2).