GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 125 Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
1
Im Ergebnis ist die GesamtBMG ein (gewichtetet) Durchschnitt der BMG nach § 122 und der BMG für KEZ nach § 123 im Verhältnis der zu berücksichtigenden VM. Sie ist in der Praxis nur dann zu berechnen, wenn KEZ vorliegen. Gibt es diese nicht, entspricht die BMG nach § 122 der GesamtBMG (10 ObS 157/02i).
2
Bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen kindererziehenden Elternteilen zeigt sich der Effekt, dass sich die BMG durch die zusätzlich berücksichtigten VM verringert. Dem steht gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag (§ 139) durch die Berücksichtigung von nicht deckenden KEZ erhöht. Bei gleichzeitig erwerbstätigen kindererziehenden Elternteilen kommt es durch die Zusammenzählung der beiden BMG zu einer höheren BMG für die Berechnung des Steigerungsbetrages. Im Ergebnis werden die Versicherten durch die Berücksichtigung der KEZ in Bezug auf die Pensionshöhe begünstigt (RS 0114479).
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Für nach dem Geborene gelten allerdings ab die Bestimmungen über das Pensionskonto einschließlich der Kontoerstgutschrift (vgl § 139 Rz 11 ff).