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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4312-0

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 120 Wartezeit

Martin Sonntag

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 5
II.
Entfall der Wartezeit (Abs 2)
A.
Grundsätzliches
6- 9
B.
Auslandssachverhalte
10, 11
III.
Wartezeit nach Abs 3
12a, a 12a
IV.
Rahmenzeitraum (Abs 4)
V.
Rahmenzeitraumerstreckung (Abs 5)
VI.
„Ewige Anwartschaft“ (Abs 6)
VII.
Kindererziehungszeiten als Beitragsmonate (Abs 7)
VIII.
Abschlagsfreiheit für Langzeitversicherte (Abs 7)

I. Allgemeines

1

Die Wartezeit stellt die sekundäre Leistungsvoraussetzung dar (RS 0106536). Sie soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RS 0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartzeit abhängig macht, bestehen nicht (RS 0056550).

2

Mangelt es einem Versicherten schon an der Wartezeit als allg Voraussetzung einer EUP, so bedarf es - bei Nichtvorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls (Abs 2) - keiner Feststellungen zur Frage, ob Erwerbsunfähigkeit besteht (RS 0106519).

3

Auch Versicherungszeiten nach dem ASVG und BSVG sin...

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