GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 95 Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Anstaltspflege | |
II. | Rückforderung von Pflegegebühren | |
III. | Leistungspflicht bei Alkoholintoxikation | |
IV. | Medizinische Hauskrankenpflege |
I. Anstaltspflege
1
§ 95 entspricht weitgehend der Regelung des § 144 ASVG. Unter dem auch im GSVG nicht definierten Begriff „Anstaltspflege“ ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte einheitliche und unteilbare Gesamtleistung der stationären Pflege in einer - nicht gem Abs 2 ausgenommenen - Krankenanstalt zu verstehen. Sie bezweckt - wie die Krankenbehandlung im Sinn des § 90 Abs 2 - die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit, tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück, als sie als Leistung der KV erst beansprucht werden kann, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht mehr ausreicht, um eine Krankheit durch ärztliche Untersuchung festzustellen und sodann durch Behandlung zu bessern oder zu heilen (RS 0106685).
2
Gem Abs 1 ist die Anstaltspflege als Sachleistung (Pflichtleistung) zu gewähren, wenn und solange es die ...