GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 92 Heilmittel
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Diese Regelung entspricht jener des § 136 ASVG. Gemäß § 31 Abs 3 Z 12 ASVG obliegt dem DV die Herausgabe eines Erstattungskodex (vormals Heilmittelverzeichnis) der SV für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines SVT im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinn der Ziele der Krankenbehandlung (§ 90 Abs 2) annehmen lassen (vgl insb Rebhahn in SV-Komm § 136 ASVG Rz 24 ff).
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Jedes vertriebsberechtigte Unternehmen einer in Österreich zugelassenen lieferbaren Arzneispezialität kann einen Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex stellen; der DV kann aber auch von sich aus das Verfahren starten. In weiterer Folge wird die HEK befasst, welche als unabhängiges Beratungsgremium eine allgemeine Empfehlung abgibt. Regelungen zur Aufnahme und Streichung aus dem Erstattungskodex enthalten die § 351c ff ASVG.
Der Erstattungskodex soll einerseits die Versorgung der Patienten mit hochwertigen Arzneimitteln zu ökonomisch vernünftigen Preisen sichern und andererseits den Ärzten dabei helfen, von mehreren therapeutisch geeigneten Heilmitteln das ökonomisch günstigste auszuwählen. Er ist in drei Bereiche, den Grünen, den Gelben und den Roten Bereich („Boxensystem“) unterteilt. Der