GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 75 Zahlungsempfänger
1
Bei minderjährigen Anspruchsberechtigten ist eine Geldleistung dem ges Vertreter auszubezahlen, bei (in Bezug auf die SV-Leistung) nicht geschäftsfähigen Erwachsenen - in dieser Reihenfolge - dem Vorsorgebevollmächtigten, dem gewählten, gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter; § 1034 ABGB); mündige Minderjährige sind für Leistungen aus eigener Vers empfangsberechtigt (Abs 1; inhaltsgleich § 106 ASVG).
2
Minderjährige sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind sie mündige Minderjährige (§ 21 Abs 2 ABGB). Ges Vertreter eines Kindes ist jeder Elternteil (§ 167 Abs 1 ABGB).
3
Zur Stellung eines Leistungsantrages von bzw für Minderjährige und vertretene Personen (§§ 239 ff ABGB) s § 361 Abs 2 ASVG iVm § 194.
4
Die Klage eines Minderjährigen wie auch einer vertretenen Person auf eine SV-Leistung gehört nach der neueren Rsp „zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb“ iSd § 167 Abs 3 ABGB und bedarf idR keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (RS 0111335; s auch zuletzt 10 ObS 11/09d).
5
Ordensangehörige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt; Geldleistungen sind daher - ungeachtet interner Ordensregeln - dem Ordensangehörigen selbst auszuzahlen (Teschner/Pöltner, ASVG, § 106 An...