GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 71 Aufrechnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Zulässigkeit der Aufrechnung | |||
A. | Bestehen einer Hauptforderung | |||
B. | Zulässige Gegenforderungen | |||
1. | Beitragsschulden (Abs 1 Z 1) | |||
2. | Rückzuerstattende Leistungen (Abs 1 Z 2) | |||
3. | Vorschüsse (Abs 1 Z 3) | |||
4. | Vom Vers zu tragende Kostenanteile (Abs 1 Z 4) | |||
5. | Unterschiedsbeträge bei Teilpension (Abs 1 Z 5) | |||
III. | Zulässige Höhe der Aufrechnung | |||
A. | Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2 | |||
B. | Festlegung der monatlichen Abzugsrate | |||
IV. | Aufrechnung und Insolvenz | |||
V. | Verfahren |
I. Allgemeines
1
Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung (Hauptforderung) durch eine Gegenforderung; sie wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden – soweit sie sich decken – getilgt.
2
In der bürgerlich-rechtlichen Terminologie (und auch hier) erklärt der Aufrechnende die Aufrechnung mit der ihm zustehenden (Gegen-)Forderung gegen die (Haupt-)Forderung des Aufrechnungsgegners. § 71 (im Wesentlichen gleichlautend § 103 ASVG) und zT auch die Rsp zum ASVG und GSVG sprechen hingegen davon, dass der VT die Gegenforderung (zB Beitragsschulden) auf die zu erbringenden Geldleistungen (als Hauptforderung des Vers) aufrechnet.
3
Bei einer Aufrechnung ist zunächst die Zulä...