GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 36 Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
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Bereits durch das BGBl 1996/600 (mit in Kraft getreten) wurden in § 36 Bestimmungen über die Beitragserstattung in der KV eingeführt. S zur Reform nach dem SV-OG Brameshuber, Mehrfachversicherung - oder warum Recht manchmal „lästig“ sein muss, SozSi 2019, 99.
Die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung wurde mit dahingehend umgestaltet, dass eine automatische Beitragserstattung ausdrücklich vorgesehen ist. § 373 Abs 3 sieht im Übergangsrecht vor, dass für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem entrichtet wurden, weiterhin die § 36 und 127b in der am geltenden Fassung anzuwenden sind; dies gilt jedoch dann nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
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Die Beitragserstattung in der Krankenversicherung erfolgt von Amts wegen bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Zahlung der in Betracht kommenden Beiträge (für das Kalenderjahr) folgt. Erst mit der Zahlung sämtlicher Beiträge ist die Rückerstattung bei Überschreitung der maßgeblichen Ja...