GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 32a Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Selbstversicherung nach § 13a | |
II. | Beitragssatz und Beitragsgrundlage | |
III. | Differenzbeitragsgrundlage gem Abs 3 |
I. Selbstversicherung nach § 13a
1
Personen, die eine in § 116 Abs 7 genannte Bildungseinrichtung (im Wesentlichen mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule) besucht haben, können sich nachträglich für alle oder einzelne Monate dieser Zeit in der Pensionsversicherung selbstversichern (vgl dazu bei § 13a).
II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage
2
Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage.
3
Seit dem beträgt die Beitragsgrundlage das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gem § 45 Abs 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden (2021: 5.550 €). Die Kosten betragen daher pro Schul- oder Studienmonat 1.265,40 € (2021). Für vor dem geborene Personen ist dieser Betrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 2,34 zu vervielfachen. Die Materialien begründen die Neuregelung damit, dass im Rahmen der früheren Regelung eine Kostendeckung der damit ermöglichten früheren Inanspruchnahme von Pensionsleistungen nicht gegeben war (981 BlgN...