GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 14f Beitragssatz
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Bis sah § 14f einen grds Beitragssatz in der Höhe von 7,65 % sowie einen begünstigten Beitragssatz in Höhe von 7 % vor. Der Beitragssatz in der KV für aktiv freiberuflich Erwerbstätige, die nach § 14a Abs 1 Z 1 sowie § 14a Abs 3 und 4 GSVG selbstversichert sind sowie für Personen, die neben dieser Erwerbstätigkeit aufgrund einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit oder eines zusätzlichen Pensionsbezuges nach § 14b Abs 1 pflichtversichert sind, betrug 7,65 % und war vom Versicherten alleine, dh ohne Zuschuss des Bundes, zu tragen. Auch für nach § 14b Abs 3 Versicherte sollte entsprechend den Erl auf Grund des Bezuges einer Alters(Todes)versorgungsleistung bei Nichtbeitritt zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung ebenfalls der höhere Beitragssatz gelten, weil in diesem Fall hinsichtlich der freiberuflichen Erwerbstätigkeit bzw Versorgungsleistung keine Einbindung in die gesetzliche Solidargemeinschaft gegeben war. Ebenso galt dieser Beitragssatz für Personen, die nicht mehr freiberuflich tätig sind und aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit eine Pension oder Alters(Todes)- versorgungsleistung beziehen, wenn sie hinsichtlich ihrer...