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BFGjournal 10, Oktober 2019, Seite 407

Wertersatzstrafe und gemeiner Wert: BFG bestätigt Kritik an OGH und VwGH

Werner Doralt

Rascher als zu erwarten war, hat das BFG die Kritik an der Rechtsprechung des OGH und des VwGH zur Wertersatzstrafe bzw zum gemeinen Wert aufgegriffen und bestätigt (dazu Doralt, BFGjournal 2019, 227): Entgegen der Rechtsprechung der Höchstgerichte bemisst sich nach der Entscheidung des BFG die Wertersatzstrafe (wie auch der gemeine Wert) nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern vom Einzelverkaufspreis, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte.


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RV/5300005/2016, Revision (zum gemeinen Wert gemäß § 19 Abs 3 FinStrG) zugelassen, keine Amtsrevision eingebracht

1. Abweichung von der bisherigen BFG-Judikatur

Während nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des OGH und des VwGH die Wertersatzstrafe (§ 19 Abs 1 FinStrG) vom Händlerverkaufspreis zu bemessen ist, bemisst sich nach einer jüngsten Entscheidung des BFG die Wertersatzstrafe (wie auch der gemeine Wert) nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern von dem Wert, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte; das wäre der Einzelverkaufspreis. Damit bestätigt das BFG die jüngste Kritik an der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Wertersatzstrafe. Zugleich übernimmt das BFG damit auch die Kritik an der Rechtsprechung insb des VwGH zum gemeinen Wert.

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