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BFGjournal 5, Mai 2019, Seite 227

Wertersatzstrafe und gemeiner Wert – OGH/VwGH gegen OGH/VwGH

Werner Doralt

Die Wertersatzstrafe bemisst sich – entgegen der aktuellen Rechtsprechung – nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern vom Wert, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte. Das alleine entspricht dem Gesetzeszweck, den amtlichen Erläuterungen, war auch die ursprüngliche Rechtsprechung und ergibt sich genauso aus dem gemeinen Wert, an den die Wertersatzstrafe anknüpft.

1. Grundlegendes

Wird ein Schmuggel aufgedeckt, dann kommt es neben einer Geldstrafe zum Verfall des Schmuggelguts (§ 17 FinStrG). Dem Fiskus verbleibt der Erlös aus der Verwertung nach Abzug der Spesen („Verwertungserlös“, „Einzelveräußerungspreis“).

Ist der Verfall hingegen nicht möglich, zB weil das Schmuggelgut nicht mehr vorhanden ist, dann kommt es zu einer Wertersatzstrafe (§ 19 FinStrG). Schon daraus ergibt sich deren Höhe: Nach einer systematischen und am Gesetzeszweck orientierten Auslegung kann sich die Höhe der Wertersatzstrafe nur am Verwertungserlös orientieren, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte.

Demgemäß hat die Wertersatzstrafe Schadenersatzcharakter; sie ist das „Äquivalent für den nicht (…) realisierbaren Verfall“, wie es in den amtlichen Erläuterungen heißt.

2. Ursprüngliche Rechtsprechung des OGH und des VwGH

An dieser Au...

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