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Erfolgreiche Einbringung nach Art III UmgrStG auch mit leicht unrichtiger Stichtagsbilanz
Kleine Unrichtigkeiten, hier: Abweichungen von rd 4.000 Euro in der Stichtagsbilanz schließen die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG nicht aus. Infolge des unzweifelhaft positiven Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens von mehr als 200.000 Euro wäre die Vorschreibung von KESt für die bare Entnahme iHv rd 5.000 Euro selbst bei Nichtanwendbarkeit des UmgrStG uE rechtswidrig gewesen.
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RV/7102979/2010, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Mit Vertrag vom brachte ein Steuerpflichtiger rückwirkend zum seinen als Einzelunternehmen geführten Betrieb des Deichgräbergewerbes als Sacheinlage in die dadurch neu gegründete Bf GmbH ein (Sachgründung). Das Stammkapital der Bf GmbH iHv 35.000 Euro wurde iHv 25.900 Euro als Sacheinlage durch den Einbringenden C aufgebracht und 9.100 Euro bar auf das Gesellschaftskonto einbezahlt. In die Eröffnungsbilanz der Bf GmbH wurde iZm der Einbringung eine Passivpost für eine bare Entnahme nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG iHv 10.000 Euro aufgenommen.
Die Außenprüfung war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung im Rahmen einer Sacheinlage in die GmbH nicht erfüllt waren; dies mit folgender Begründung: „Wird im Einbringungsvertrag ein ...