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Zuordnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche zum Grundvermögen
Entscheidung: RV/5100637/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 52 Abs 2 BewG.
(A. S.-F.) – Eine für die Errichtung von Passivhäusern vorgesehene Grundstücksfläche, die zum Stichtag noch landwirtschaftlich genutzt wurde, kann bereits dem Grundvermögen zugeordnet werden, auch wenn der Flächenwidmungsplan erst später abgeändert wird. Die Abgabenbehörde hat die Wahrscheinlichkeit der späteren Bebauung nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Bürgerproteste, die ein Bauprojekt verhindern wollen, sind danach zu beurteilen, ob die Verwirklichung des geplanten Bauprojekts trotz der Bürgerproteste wahrscheinlich geblieben ist (siehe auch ).