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BFGjournal 9, September 2022, Seite 292

Rekurs Kontoeinschau: Keine nochmalige Bewilligung eines Auskunftsverlangens

Entscheidung: KR/2100001/2022 und KR/2100002/2022; Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 8, 9 KontRegG

Die Entscheidung des BFG

Bei der Bewilligung eines Auskunftsverlangens an ein Kreditinstitut als Mittel zur Konteneinschau handelt es sich um die Bewilligung lediglich einer Ermittlungshandlung der Abgabenbehörde, die in Form einer verfahrensleitenden Verfügung (§244 BAO) gesetzt werden soll.

Hat das Kreditinstitut aufgrund eines Auskunftsverlangens die verlangte Auskunft bereits einmal erteilt, kann dieselbe Auskunft vom Kreditinstitut nicht noch einmal verlangt werden; das gilt auch dann, wenn die erteilte Auskunft wegen unrechtmäßiger Bewilligung des Auskunftsverlangens von der Abgabenbehörde vernichtet wurde.

Amtsrevision

Die Revision des FAÖ richtet sich gegen die beiden Beschlüsse vom , KR/2100001/2022 und KR/2100002/2022, mit denen dem Rekurs des Abgabepflichtigen stattgegeben und festgestellt wurde, dass die durch das BFG (Einzelrichter) nach einer zunächst durch den BFG-Senat aufgehobenen Bewilligung der Kontoeinschauen – weil es das Finanzamt verabsäumt hatte, dem Abgabepflichtigen die beabsichtigte Kontoeinschauen vorzuhalten bzw die Möglichkeit zur Stellungnahme zu...

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