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BFGjournal 9, September 2022, Seite 269

Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

David Gerner

Damit ein Sachverständigengutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 geeignet ist, muss es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Reihe von Anforderungen erfüllen. So muss ein derartiges Gutachten jedenfalls auf den konkreten Bauzustand eingehen und einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer herstellen.


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RV/1100038/2020; Revision nicht zugelassen.

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin (Bf) vermietet seit September 2016 ein Einfamilienhaus. Im Zusammenhang mit dieser Vermietung wurde durch die Bf bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für Abnutzung (in der Folge „AfA“) in Höhe von 2 % der fiktiven Anschaffungskosten geltend gemacht. Dieser Abschreibungssatz weicht vom gesetzlich vermuteten Abschreibungssatz (1,5 % gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988) ab und wird auf ein Sachverständigengutachten gestützt, in welchem eine Nutzungsdauer von 50 Jahren festgestellt wurde. Das Gutachten ist mit datiert, als Bewertungsstichtag ist der angeführt. Das Finanzamt erachtet das Gutachten als nicht zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet.

2. Die Entscheidung

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