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BFGjournal 3, März 2021, Seite 99

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidung: RS/5100003/2021, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 284 Abs 1 BAO.

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich kann am noch nicht vorliegen, da für das Finanzamt Österreich die Frist für die Entscheidung erst am zu laufen begonnen hat (vgl ).

Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig (weil verfrüht) zurückzuweisen.

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