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BFGjournal 3, März 2021, Seite 95

Kein Anspruch eines Sozialwaisen auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bei gänzlicher Tragung des Unterhalts aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe

Wolfgang Ryda

Wird für einen minderjährigen Sozialwaisen durch eine lediglich Obsorge berechtigte Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt, so obwalten angesichts einschlägiger Rechtsprechung des OGH zwar keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vertretungsbefugnis, dessen ungeachtet sind jedoch die in § 6 Abs 5 Satz 1 FLAG 1967 determinierten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, wobei im Falle einer Unterbringung in – zur Gänze aus Landesmitteln budgetierten – Sozialpädagogischen Einrichtungen ein derartiger Anspruch nicht zum Tragen kommt.


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RV/7104484/2020, Revision nicht zugelassen.

1. Der Fall

Mit Eingabe vom stellte die Bezirkshauptmannschaft X in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen, sich seit dem in voller Erziehung in einer Einrichtung des Landes Z befindlichen Beschwerdeführers (Bf) einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab dem .

Mit Vorhalt vom wurde die gesetzliche Vertreterin des Bf unter Hinweis darauf, dass für einen rückwirkenden Antrag auf Familienbeihilfe eine Übertragung der Obsorge im Bereich der Vermögensverwaltung notwendig sei, um Vorlage einer...

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