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BFGjournal 3, März 2021, Seite 110

Gebührenbefreiung bei Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Liegenschaften?

Entscheidung: RV/7101260/2020, Revision zugelassen.

Norm: § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG.

Ob ein „Wohnraum“ oder zB ein „Geschäftsraum“ vorliegt, ergibt sich einerseits aus den tatsächlichen Begebenheiten und andererseits aus der vertraglichen Vereinbarung. Ist es bei eindeutigen tatsächlichen Merkmalen, wie zB einem Industrie- oder Fabrikgebäude unstrittig, dass es sich hierbei nicht um „Wohnraum“ handelt, ist eine Differenzierung rein nach äußeren Merkmalen zB bei einer in einer Altbauwohnung gelegenen Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei nicht mehr ohne Weiteres möglich. In diesen Fällen kommt somit der vertraglichen Gestaltung des Mietvertrags auch für die gebührenrechtliche Beurteilung entscheidende Bedeutung zu.

Ein und demselben Mietobjekt kann dadurch, dass die Vertragsparteien den Mietzweck auf Wohnzwecke oder eben nicht beschränken, einmal die Eigenschaft als „Wohnraum“ zukommen und somit die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG zur Anwendung kommen, oder, im Falle, dass der Mietvertrag zB (nur) eine gewerbliche Nutzung des Mietobjekts zulässt und somit das Mietobjekt keinen Wohnzwecken dient, eben nicht die Eigenschaft als „Wohnraum“ aufweisen, wodurch der zu...

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