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Viertelberechnung für begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung
Entscheidung: RV/7104760/2019, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Norm: § 67 Abs 6 EStG.
Für die Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate gemäß § 67 Abs 6 Z 1 EStG 1988 sind die letzten zwölf vollen laufenden Bezüge dann maßgebend, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate aufgrund von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, zB infolge von Krankheit, geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt wurden, sofern das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert hat.