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BFGjournal 3, März 2021, Seite 94

Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei rechtlich nicht existierenden Rechtsmitteln

Entscheidung: RV/7104401/2019, Revision zugelassen.

Normen: § 78, 272, 274 BAO.

Eine (vermeintliche) Beschwerde, die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für ein nicht (mehr) rechtsfähiges Gebilde erhoben wird, ist rechtlich nicht existent. Über eine solche vermeintliche Beschwerde kann nicht entschieden werden. Das BFG kann nur das infolge Vorlage und Protokollierung der vermeintlichen Beschwerde anhängig gewordene verwaltungsgerichtliche Verfahren einstellen. Ein diesbezüglicher Beschluss kann nur an das vorlegende Finanzamt ergehen.

Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund der rechtlichen Nichtexistenz einer vorgelegten vermeintlichen Beschwerde, die für ein nicht (mehr) rechtsfähiges Gebilde erhoben worden ist, stellt keine „Erledigung“ der Beschwerde iSd § 272 Abs 1 BAO dar, sodass dafür kein Senatsverfahren vorgesehen ist.

Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund der rechtlichen Nichtexistenz einer vorgelegten vermeintlichen Beschwerde, die für ein nicht (mehr) rechtsfähiges Gebilde erhoben worden ist, stellt keine Entscheidung „über die Beschwerde“ iSd § 274 Abs 1 BAO dar, sodass keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.

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