AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 78 Vollziehung
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Die Vollziehung für Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenversicherung obliegt derzeit dem BMWA. Die Zuständigkeitsregelung des § 78 Abs 2 AlVG ist seit der Verlagerung der Regelungen über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in das AMPFG obsolet.