AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 76a Anhörungsrecht
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Die hL bezieht § 76a AlVG auf alle verwaltungsinternen Normen des AMS mit generellem Adressatenkreis (Erlässe, Verwaltungsverordnungen, Weisungen, Richtlinien) auf Bundes- und Landesebene (Krapf/Keul Rz 898; Dirschmied/Pfeil Erl zu § 76a). ME ist der Anwendungsbereich der Bestimmung hingegen schon nach ihrem Wortlaut auf Durchführungserlässe des zuständigen Ministers (zurzeit BMWA) beschränkt.