AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 76 Anhörung des Regionalbeirates
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Bei jeder regionalen Geschäftsstelle des AMS ist ein Regionalbeirat gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnitts des AMSG einzurichten, in dessen Aufgabenbereich auch die Mitwirkung in Angelegenheiten fällt, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist (siehe zu den dem Regionalbeirat durch das AlVG eingeräumten Anhörungsrechten Krapf/Keul Rz 896). Der Beirat kann gemäß § 21 Abs 5 AMSG insbes zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem AMS im Bereich der regionalen Organisation obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. IdR ist auch die Wahrnehmung der dem Regionalbeirat obliegenden Anhörungsrechte einem Ausschuss übertragen. Ein Beschluss iSd § 76 Abs 1 AlVG (nachträgliche Berichterstattung statt Anhörung) muss die davon umfassten Geschäftsfallgruppen bezeichnen und den Entscheidungsrahmen festlegen (Krapf/Keul Rz 897; Dirschmied/Pfeil Erl 2 zu § 76).