AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 75
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Da Hausbesorger iSd HausbG gemäß § 5 Abs 2 ASVG auch dann nicht von der Vollversicherung ausgenommen sind, wenn ihr Entgelt die in dieser Bestimmung angeführten Beträge nicht übersteigt, bliebe infolge Fortbestehens der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jedenfalls auch die Arbeitslosenversicherung weiter bestehen, wenn das Entgelt aufgrund der gesetzlichen Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze unter die für das Bestehen der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Grenze sinkt. Gemäß § 75 AlVG können Hausbesorger jedoch durch Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger ihr Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung herbeiführen.