AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 74 Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen
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§ 74 AlVG verhindert, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht bei einem arbeitslosenversicherungspflichtigen (also über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten) Dienstverhältnis nur wegen der (jährlichen) gesetzlichen Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze erlischt. Gemäß Abs 4 des Art VI der 32. ASVG-Novelle bleiben Dienstnehmer, die nach dem am 31.12. eines Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung der Pflichtversicherung unterlagen, nach den am 1.1. des folgenden Kalenderjahres jedoch nicht mehr pflichtversichert wären, weiterhin pflichtversichert, sofern sie nicht bis 30.6. des folgenden Kalenderjahres das Ausscheiden aus der ASVG-Pflichtversicherung beantragen. Diese Bestimmung räumt ein Dauerrecht ein (). Eine trotz Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bestehende Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bildet keinen die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs 3 lit h AlVG ausschließenden Tatbestand (Krapf/Keul Rz 894). Zeiten eines solchen, geringfügigen, aber versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses stellen Anwartschaftszeiten iSd § 14 Abs 4 lit a AlVG dar und wirken sich auch auf die Daue...