AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 72 Pauschalierter Aufwandsersatz
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Die bis bestehende eigene Strafbefugnis des AMS wurde unter Zugrundelegung einer Entscheidung des VfGH (, 70/00) in die Möglichkeit der Vorschreibung eines pauschalierten Aufwandsersatzes umgewandelt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt Vorsatz in Bezug auf das Unterlassen einer Meldung oder das Erstatten einer Falschmeldung voraus, nicht aber, dass dadurch ein ungerechtfertigter Bezug herbeigeführt wurde (Krapf/Keul Rz 891; Dirschmied/Pfeil Erl 3 zu § 71–73). Die Vorschreibung des Aufwandsersatzes hat mittels Bescheid zu erfolgen.