Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 71 Strafbestimmungen

Andreas Gerhartl

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Im Gegensatz zur Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 AlVG, die zum Teil auch bei fahrlässigem Handeln besteht, setzt eine Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 71 AlVG jedenfalls vorsätzliches Handeln voraus. Auch durch den bloßen Versuch, eine Leistung unberechtigt in Anspruch zu nehmen, wird der Tatbestand noch nicht verwirklicht (Krapf/Keul Rz 890). Da § 71 AlVG eine Mindeststrafe vorsieht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde von der im § 21 VStG vorgesehenen Möglichkeit der Verwarnung anstelle der Verhängung einer Strafe keinen Gebrauch machen (Dirschmied/Pfeil Erl 2 zu §§ 71–73).

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