AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 71 Strafbestimmungen
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Im Gegensatz zur Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 AlVG, die zum Teil auch bei fahrlässigem Handeln besteht, setzt eine Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 71 AlVG jedenfalls vorsätzliches Handeln voraus. Auch durch den bloßen Versuch, eine Leistung unberechtigt in Anspruch zu nehmen, wird der Tatbestand noch nicht verwirklicht (Krapf/Keul Rz 890). Da § 71 AlVG eine Mindeststrafe vorsieht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde von der im § 21 VStG vorgesehenen Möglichkeit der Verwarnung anstelle der Verhängung einer Strafe keinen Gebrauch machen (Dirschmied/Pfeil Erl 2 zu § 71–73).