AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 4 Meldungen zur Arbeitslosenversicherung
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu Z 5 (§ 4 AlVG)
Die für Dienstgeber und selbständige Pecher bestehende Mitteilungsverpflichtung gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialversicherung soll auch für die neu in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Versicherten gelten.
Da nach dem ASVG selbstversicherte Personen nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegen, sind die diesbezüglichen Regelungen gegenstandslos und können daher entfallen.
Übersicht
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1. Meldepflicht
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§ 4 regelt die Meldepflicht zur Arbeitslosenversicherung. Bei Vorliegen eines (freien) Dienstverhältnisses obliegt die Meldepflicht grundsätzlich dem Dienst- bzw Auftraggeber. Nur ausnahmsweise trifft die Meldepflicht den Dienstnehmer selbst (vgl auch § 35 Abs 4 ASVG):
wenn der Dienstnehmer bei einer ausländischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat), einer Teilorganisation der Vereinten Nationen oder einer sonstigen mit Privilegien ausgestalteten internationalen Organisation mit Sitz in Österreich (zB OPEC) beschäftigt ist (ist nur für österreichische Staatsbürger relevant, da bei exterritorialen Dienstgebern beschäftigte ausländische Staatsbürger grundsätzlich von de...