AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 70 Stempel- und Gebührenfreiheit
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Die Befreiung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebührenG gilt für sämtliche Schriftstücke des Verfahrens, unabhängig davon, ob sie der Antragsteller nach Aufforderung durch das AMS vorlegt oder von sich aus. Diese Gebührenbefreiung dürfte auch für Beschwerden an den VwGH bzw VfGH gelten (Müller, ASoK 2001, 86; Dirschmied/Pfeil Erl 1 zu § 70; aA ).
§§ 76 bis 78 AVG regeln die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten, die der Behörde durch das Verwaltungsverfahren entstehen. § 70 Abs 2 AlVG, der besagt, dass diese Bestimmungen im Verfahren nach dem AlVG nicht anzuwenden sind, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art II Abs 2 Z 40 EGVG, wonach die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme des § 64) im Verwaltungsverfahren der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des AMS anzuwenden sind. Dies wirft daher die Frage auf, ob § 70 Abs 2 AlVG durch Art II Abs 2 Z 40 EGVG materiell derogiert wurde (vgl ).