AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 69 Rechtshilfe und Auskunftspflicht
1
Soweit sich die Verpflichtung zur Amtshilfe auf Organe von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) bezieht, ist sie auf Art 22 B-VG zurückzuführen. Diese Bestimmung erfasst jedoch nicht die Organe der Selbstverwaltungskörper (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 581). Bei den übrigen (Selbstverwaltungs-)Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wird eine Verpflichtung zur Rechts- und Verwaltungshilfe oftmals in ihren eigenen Organisationsnormen statuiert (vgl Krapf/Keul Rz 883). Eine Verpflichtung zur Amtshilfe der als Verein konstituierten freiwilligen Berufsvereinigungen (ÖGB, IV) dürfte jedoch an verfassungsrechtliche Grenzen (Koalitionsfreiheit, Datenschutz) stoßen (vgl Dirschmied/Pfeil Erl 1 zu § 69). Zwar verschaffen weder Art 22 B-VG noch § 69 Abs 1 AlVG dem Versicherten einen subjektiven Anspruch auf Durchführung der Amtshilfe; die Regelung könnte aber immerhin durch Erlassung von Bescheiden und anschließende Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden (Funk in Tomandl, 142).
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Der zweite Satz des § 69 Abs 1 und 3 AlVG verpflichtet die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung sowie die Finanzämter zur Datenübermittlung an d...