AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 68 Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen
1
Der grundsätzlich gleiche Charakter von Erwerbseinkommen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erlaubt es nicht, exekutionsrechtlich zwischen diesen Einkommensarten zu unterscheiden (). Dies gilt auch für Beschränkung der Übertragbarkeit (Abtretung) von Ansprüchen nach dem AlVG (). Daher bestimmt sich die Frage, ob Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung pfändbar sind, nach der EO.
2
Demgemäß sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (auch Übergangsgeld und Übergangsgeld nach Altersteilzeit; vgl Dirschmied/Pfeil Erl 2 zu § 68) nur insoweit pfändbar, als sie den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 291a EO (bzw bei Exekution wegen Unterhaltsansprüchen § 291b EO) übersteigen (vgl zur Berechnung Krapf/Keul Rz 880; Dirschmied/Pfeil Erl 2 zu § 68; Neumayer in ZellKomm zu § 291a, 291b EO).
3
Wird eine Leistung gemäß § 25 Abs 1 AlVG zurückgefordert, ist die Hälfte des der Aufrechnung unterliegenden Leistungsbezuges unpfändbar. Die gemäß § 25 Abs 1 iVm Abs 4 AlVG vorgeschriebenen Rückforderungen vermindern daher den Anspruch des Arbeitslosen, auch wenn er gepfändet (181 BlgNR 18. GP, 49). Der Leistungsbezug ist somit nur mit dem nach der Aufrechnung iSd § 25 Abs 4 AlVG verblei...