AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 66a Sonderbestimmungen für Strafgefangene
Durchführungsverordnungen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene, BGBl. 1994/6.
Auf Grund des § 66a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
§ 1
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
Beginn und Ende der Anhaltung;
die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
die Bezeichnung der Justizanstalt.
§ 2
Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung vorgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abfuhr der Beit...