AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 3 Arbeitslosenversicherung selbständiger Erwerbstätiger
Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, BGBl. 1989/519.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 wird verordnet:
Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz vom über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, einer in das Ausland entsandten Einheit angehören, sind, soweit sie nicht auf Grund anderer Vorschriften der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zugelassen. § 16 Abs. 6 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gilt sinngemäß.
Erläuterungen (RV 298 BlgNR 23. GP)
Zu den Z 4, 28, 30 und 31 (§ 3, § 80 Abs. 10 und 14 sowie § 81 Abs. 10 und 11 AlVG)
An Stelle der durch die EU-Verordnung 1408...