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Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 58 Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

Andreas Gerhartl

1

Die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe erfordert gemäß § 38 und 58 iVm § 17 und 46 AlVG eine persönliche Antragstellung. Wird der Anspruch bei erstmaliger Geltendmachung der Notstandshilfe (durch Bescheid) abgelehnt, so ersetzt die Weiterverfolgung des Anspruches (insbes durch Erhebung einer VfGH- oder VwGH-Beschwerde) die weiteren Antragstellungen, wenn das Verfahren bis zur erstmaligen Zuerkennung der Notstandshilfe die Dauer von 52 Wochen überschreitet. Endet das Verfahren letztlich zu Gunsten des Antragstellers, gebührt die Notstandshilfe daher in solchen Fällen auch dann ab der Antragstellung, wenn diese bereits länger als 52 Wochen zurückliegt ().

2

Für einen kontinuierlichen Notstandshilfebezug muss der Antrag auf Weitergewährung der (jeweils befristet) zuerkannten Notstandshilfe auch dann unmittelbar im Anschluss an deren Auslaufen gestellt werden, wenn das AMS den Leistungsbezieher nicht zur neuerlichen Antragstellung aufgefordert oder zumindest über das voraussichtliche Ende des (vorangehenden) Bezuges verständigt hat ().

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