AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 56 Rechtsmittel
Übersicht
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1. Berufung
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§ 56 Abs 1 AlVG regelt die Zulässigkeit und den Instanzenzug von Berufungen. Soweit das AlVG keine Sondervorschriften enthält, sind prinzipiell die Bestimmungen des AVG (zB über den erforderlichen Inhalt einer Berufung oder den Fristenlauf) heranzuziehen. Eine Berufungsmöglichkeit kommt nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu (vgl Ringhofer, Verwaltungsverfahrensge-setze9, 30). Eine Partei, deren Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, ist aber ebenfalls nicht berufungslegitimiert (). Gegen Bescheide der Landesgeschäftsstelle ist keine Berufung zulässig (§§ 56 Abs 1 AlVG, 24 Abs 4 AMSG).
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Berufungen kommt im Bereich des AlVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu; die aufschiebende Wirkung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 56 Abs 2 AlVG (auf Antrag) zuerkannt werden. Begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen (§ 56 Abs 2 Z 3 AlVG) bestehen jedenfalls dann, wenn die aufschiebende Wirkung schon einmal zum Schaden der Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen wurde (Dirschmied/Pfeil Erl 3.2. zu § 56–57). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufsc...