AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 55 Mitwirkung der Gemeinden
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Die Mitwirkungspflicht der Gemeinden wird (erst) über Verlangen der Landesgeschäftsstellen aktiviert und erstreckt sich vor allem auf die Entgegennahme von Kontrollmeldungen, um die Arbeitslosen von Fahrtkosten zu entlasten (vgl zu verfassungsrechtlichen Bedenken Funk in Tomandl, 141). Grundsätzlich sind die daraus erwachsenden Kosten von den Gemeinden selbst zu tragen. Entsteht ihnen jedoch ein überdurchschnittlicher Mehraufwand, kann ihnen dieser aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ersetzt werden. Die Zuerkennung eines solchen Kostenersatz setzt eine Antragstellung bei der Landesgeschäftsstelle voraus (Krapf/Keul Rz 851; Dirschmied/Pfeil Erl 2 zu § 55).