AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 54
Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung – AZV), BGBl. II 1999/470.
Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 179/1999 und des § 2 Abs. 1 des Überbrückungshilfegesetzes (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:
Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe,
Sondernotstandshilfe,
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
Weiterbildungsgeld,
Altersteilzeitgeld,
Überbrückungshilfe,
erweiterte Überbrückungshilfe,
sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsbestimmungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind.
§ 2
Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 3
(1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.
(2) Die Mitwirkung bei der Zah...