AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 53
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Wenn eine Person, für die der Arbeitslose grundsätzlich Anspruch auf Familienzuschlag hat, nicht in dessen häusliche Gemeinschaft aufgenommen wird oder wenn der Arbeitslose seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dieser Person nicht nachkommt, kann ein angemessener Teil der dem Arbeitslosen zukommenden Leistung abgezweigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Person, Anstalt oder Behörde, an die die Leistung abgezweigt wird, auch die Obsorge über den Arbeitslosen iSd § 144 ABGB zukommt, da der in § 53 Abs 1 AlVG verwendete Begriff der Obhut nicht mit der Obsorge gemäß § 144 ABGB identisch ist ().
Beim Ausschluss aus der häuslichen Gemeinschaft und der Verletzung der Unterhaltspflicht handelt es sich demnach um zwei alternative (und nicht kumulative) Voraussetzungen. Die Höhe des angemessenen Teiles wird im Allgemeinen der Höhe des Familienzuschlages entsprechen (). Die Anwendung des § 53 Abs 1 AlVG setzt kein Verschulden des Arbeitslosen voraus, sondern stellt nur auf objektive Umstände ab ( VwGHSlg 5288/A). Abgezweigte Familienzuschläge sind als schuldtilgende Leistung auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen ().
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