AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 52
1
Die derzeitige Fassung dieser Bestimmung geht auf BGBl I 68/2002 zurück. Das Motiv für die Beseitigung der bis dahin bestehenden Rundungsbestimmungen liegt in der Vermeidung von Rundungsdifferenzen, die insbes bei nachträglicher Berichtigung des Leistungsanspruches zu Problemen führen könn(t)en (vgl 977 BlgNR 21. GP).