AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 51 Auszahlung der Leistungen
1
Durch die Begründung der Zuständigkeit der BRZ GmbH für die Auszahlung der Leistungen wird sichergestellt, dass sich die Zuständigkeit für Auszahlungen durch einen Wechsel der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle nicht ändert (). Die Auszahlung erfolgt im Regelfall ab dem siebenten Tag (BMAS , 10.009/2-4/95). Das Handeln sowohl der in Betracht kommenden Organe der Österreichischen Postsparkassen AG als auch der Post AG bei der Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist dem Bund zuzurechnen, weshalb auch ein Weisungsrecht des Bundes besteht ().
2
Eine Barauszahlung ist nur statthaft, wenn die Überweisung auf ein Konto nicht möglich ist, wenn der Leistungsberechtigte also über kein (eigenes) Konto verfügt und die Zahlung auf das Konto eines anderen (zB Familienangehörigen) nicht wünscht (vgl auch RV 59 BlgNR 22. GP 349). ME trifft das AMS in diesem Zusammenhang aber keine besondere Prüfpflicht, sondern es kann ohne weiteres jene Auszahlungsmodalität wählen, die der Leistungswerber bei der Beantragung der Leistung präferiert.