AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 50 Anzeigen
Übersicht
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Rz | |||
1. | Grundsätzliches | ||
2. | Umfang der Anzeige- und Informationspflicht | ||
3. | Frist für die Erstattung der Meldung | ||
4. | Adressaten der Meldepflicht | ||
5. | Rechtsfolgen bei Meldepflichtverletzung |
1. Grundsätzliches
1
Dem AMS ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann, anzuzeigen (vgl ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Umstand bzw dessen Änderung den Leistungsanspruch nach Auffassung des Arbeitslosen beeinflussen kann (). Eine Meldepflicht besteht bspw für einen Notstandshilfebezieher auch im Hinblick auf eine Änderung der Höhe des Partnereinkommens (darunter fällt zB auch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung; vgl ). Diese Meldepflicht kann auch nicht mit dem Argument, der Partner gewähre keinen Einblick mehr in seine Gehaltsunterlagen bzw Konten, entschuldigt werden. In diesem Fall muss der Arbeitslose melden, dass es ihm nunmehr nicht mehr möglich ist, die Unterlagen einzusehen, um so dem AMS die Einleitung eigener Ermittlungen zu ermöglichen ().