TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 50 Anzeigen

Andreas Gerhartl

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
1.
Grundsätzliches
1
2.
Umfang der Anzeige- und Informationspflicht
2, 3
3.
Frist für die Erstattung der Meldung
4
4.
Adressaten der Meldepflicht
5
5.
Rechtsfolgen bei Meldepflichtverletzung
6, 7

1. Grundsätzliches

1

Dem AMS ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann, anzuzeigen (vgl ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Umstand bzw dessen Änderung den Leistungsanspruch nach Auffassung des Arbeitslosen beeinflussen kann (). Eine Meldepflicht besteht bspw für einen Notstandshilfebezieher auch im Hinblick auf eine Änderung der Höhe des Partnereinkommens (darunter fällt zB auch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung; vgl ). Diese Meldepflicht kann auch nicht mit dem Argument, der Partner gewähre keinen Einblick mehr in seine Gehaltsunterlagen bzw Konten, entschuldigt werden. In diesem Fall muss der Arbeitslose melden, dass es ihm nunmehr nicht mehr möglich ist, die Unterlagen einzusehen, um so dem AMS die Einleitung eigener Ermittlungen zu ermöglichen ().

2. Umfang der Anzeige- ...

Daten werden geladen...