AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 48
1
Die Anwendbarkeit des § 48 AlVG setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und den betreffenden Arbeitskampfmaßnahmen besteht. Demzufolge kann die Bestimmung während eines laufenden Leistungsbezuges nicht zum Tragen kommen. Desgleichen ist ihre Anwendbarkeit zu verneinen, wenn die Bevorschussung einer Leistung der Pensionsversicherung beantragt wird, weil das Motiv für die Auflösung des Dienstverhältnisses in diesem Fall nicht in der Setzung von Arbeitskampfmaßnahmen, sondern in der Inanspruchnahme einer Pension liegt (Dirschmied/Pfeil Erl 3 zu § 48).