AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 47
Übersicht
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1. Erledigung des Antrages
1
Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein Leistungsanspruch zu Recht besteht, so ist dem Arbeitslosen darüber eine Mitteilung auszustellen, aus der insbes Beginn, Ende und Höhe des Anspruches hervorgehen. Ein schriftlicher Bescheid ist (nur) dann zu erlassen, wenn der Anspruch nicht anerkannt wird. Der Leistungsbezieher kann auch nach Erhalt einer Mitteilung (jederzeit) die Ausstellung eines Bescheides begehren (). Auch in einen durch Mitteilung zuerkannten Anspruch kann aber nur insoweit eingegriffen werden, als auch in einen gleichen, durch Bescheid zuerkannten Anspruch eingegriffen werden könnte ().
2
Wird eine durch Mitteilung anerkannte Leistung nicht ausbezahlt, kann die Auszahlung mit Klage gemäß Art 137 B-VG geltend gemacht werden (; ). Verzugszinsen gebühren in diesem Fall nicht (siehe Erl 2 zu § 6).
2. Meldekarte
00
Arbeitslosen, die eine Kontrollmeldung einzuhalten haben, ist eine Kontrollkarte auszufolgen. An die darin vorgenommenen Eintragungen ist ein strenger Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf De...