zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 47

Andreas Gerhartl

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
1.
Erledigung des Antrages
1, 2
2.
Meldekarte
3

1. Erledigung des Antrages

1

Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein Leistungsanspruch zu Recht besteht, so ist dem Arbeitslosen darüber eine Mitteilung auszustellen, aus der insbes Beginn, Ende und Höhe des Anspruches hervorgehen. Ein schriftlicher Bescheid ist (nur) dann zu erlassen, wenn der Anspruch nicht anerkannt wird. Der Leistungsbezieher kann auch nach Erhalt einer Mitteilung (jederzeit) die Ausstellung eines Bescheides begehren (). Auch in einen durch Mitteilung zuerkannten Anspruch kann aber nur insoweit eingegriffen werden, als auch in einen gleichen, durch Bescheid zuerkannten Anspruch eingegriffen werden könnte ().

2

Wird eine durch Mitteilung anerkannte Leistung nicht ausbezahlt, kann die Auszahlung mit Klage gemäß Art 137 B-VG geltend gemacht werden (; ). Verzugszinsen gebühren in diesem Fall nicht (siehe Erl 2 zu § 6).

2. Meldekarte

00

Arbeitslosen, die eine Kontrollmeldung einzuhalten haben, ist eine Kontrollkarte auszufolgen. An die darin vorgenommenen Eintragungen ist ein strenger Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf De...

Daten werden geladen...