AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 46 Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld (Arbeitsbescheinigungsverordnung –ABVO), BGBl. 1996/301.
Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1
(1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;
die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;
Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft);
die Zeit eines Karenzurlaubes;
die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;
den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;
die Art der Lösung des A...