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Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Dokumentvorschau
Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 46 Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Andreas Gerhartl

Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld (Arbeitsbescheinigungsverordnung –ABVO), BGBl. 1996/301.

Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1

(1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;

2.

die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);

3.

die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;

4.

Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft);

5.

die Zeit eines Karenzurlaubes;

6.

die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;

7.

den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;

8.

die Art der Lösung des A...

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