AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 45
Übersicht
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1. Streitigkeiten über die Versicherungspflicht
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Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht sind auch dann in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden, wenn die Versicherungspflicht nach dem ASVG oder strittig ist oder unstrittig nicht vorliegt. Zuständig für die Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht ist daher – nicht nur unter der Voraussetzung, dass (zumindest) die Krankenversicherungspflicht vorliegt – der Krankenversicherungsträger; das dafür anzuwendende Verfahren bestimmt sich nach § 409 ff ASVG (). Der zuständigen Landesgeschäftsstelle kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Vgl zur Weisungslage und zur Bindungswirkung für das AMS ; ; Dirschmied/Pfeil Erl 1 zu § 45, Krapf/Keul Rz 788 f.
2. Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage
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Gemäß § 70a Abs 1 ASVG, auf den § 45 Abs 2 AlVG verweist, besteht bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen ein Erstattungsanspruch, wenn die Summe aller Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) das 35-fache de...