AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 44 Zuständigkeit
Übersicht
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1. Gesetzliche Regelung
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Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen bzw Landesgeschäftsstellen des AMS richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Dienstnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dessen Wohnsitz. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze kann die Zuständigkeit einer jeden in Betracht kommenden Geschäftsstelle in Anspruch genommen werden (vgl auch Krapf/Keul Rz 780). Hat der Dienstnehmer keinen Wohnsitz, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (vgl zur Definition des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ; ; Definitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes enthalten auch § 1 MeldeG und § 66 JN). Ein im Inland liegender gewöhnliche Aufenthaltsort kann auch bei einem Auslandsaufenthalt weiterbestehen (; ). In Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG); der Bestimmung kommt aber keine praktische Relevanz mehr zu. § 44 Abs 2 AlVG regelt die Zuständigkeit für den F...