AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Aufl. 2008
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§ 43a
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§ 43a AlVG regelt die Abgeltung der Leistungen des Krankenversicherungsträgers während jenes Zeitraumes, um den die Schutzfrist in den Fällen des § 10, 11 und 25 Abs 2 den Zeitraum von sechs Wochen übersteigt. Das Gleiche gilt für die Versicherungsaufwendungen aufgrund der (ebenfalls sechswöchigen) Schutzfrist gemäß § 40 Abs 3 AlVG.